Teil 2 – Die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF: So beherrscht die Airforce Number One nicht nur „Deutschland“, sondern auch „Europa“ – und die Unterzeichner der UN-Charta


Alexander Schalck-Golodkowski in 1988 - ADN-ZB Brüggmann 17.3.88 Berlin: Dr. jur. Alexander Schalck-Golodkowski; Mitglied des ZK der SED, Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel.

Alexander Schalck-Golodkowski in 1988 - ADN-ZB Brüggmann 17.3.88 Berlin: Dr. jur. Alexander Schalck-Golodkowski; Mitglied des ZK der SED, Staatssekretär im Ministerium für Außenhandel.

Vielfach wird behauptet, die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF der US Amerikaner wäre aufgehoben oder außer Kraft getreten. Stimmt das?

Nein, über dieses Übelgesetzeswerk des internationalen Judentums und der Weltfreimaurertum beherrscht die Airforce Number One nicht nur „Deutschland“, sondern auch „Europa“ – und die Unterzeichner der UN-Charta! Damit bildet es sozusagen den Schlüssel zur Weltherrschaft. Die SHAEF-Gesetzgebung war die Grundlage für die Tätigkeit des Alliierten Kontrollrates in Berlin – und ist es weiterhin für die Asoziation der Organisation der Feindmächte des Deutschen Reichs.

Da die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND GMBH (HRB 51411, Amtsgericht Frankfurt am Main) eine besatzungsrechtliche Ordnung dieser Feindmächte IST, kann sie selbstverständlich Mitglied der Vereinten Nationen ORGANISATION werden – nicht jedoch des ständigen Rates der Außenminister (US Amerika, China, Sowjetunion (= Rußland, Russische Föderation), United Kingdom (England) und Frankreich).

Das Landgericht Berlin hat am 21. April 1999 im Prozeß – Aktenzeichen 5 StR 97/99 und 5 StR   123/99 – gegen Dr. Alexander Schalck-Golodkowski  wegen Vergehen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 (SHAEF) den Angeklagten Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Leiter des Bereichs „Kommerzielle Koordinierung“ in der DDR, im Jahre 1996 zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos, denn die Verurteilung gemäß dem SHAEF Militärgesetz durch das Landgericht Berlin war offenkundig rechtens.

Quelle: Bundesverfassungsgericht – Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski, Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 37 vom 25.03.1999

Hiermit ist offenkundig, daß das SHAEF Militärregierungsgesetz 1999 gültig gewesen ist – und sich bis heute nichts geändert hat.

Bundesverfassungsgericht

2007 BGBl Teil I Nr. 59, S 2614
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich der Justiz (BGBl. I 59  2007)
Die Besatzungsbehörden haben in 2007 per Bundesgesetzblatt das Grundgesetz aufgehoben

Grundgesetz Artikel 120
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und …

Grundgesetz Artikel 125
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1. Soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,

Alles Lüge, alles Schwindel. Denn die BRD, – nicht das wieder „in seinen Besatzungs-Zonen“ vereinigte Deutschland – steht immer noch unter Besatzung, denn es gibt Besatzungszonen und Besatzungskosten.

Siehe auch: http://www.bundesverfassungsgericht.de/
entscheidungen/rk19980128_2bvr198197.html

– 2 BvR 1981/97 –

Das Bundesverfassungsgericht stellt folgendes fest:

  1. Der Überleitungsvertrag wurde nicht durch den 2+4 Vertrag aufgehoben, denn der 2+4 Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte und nicht der drei Westmächte.
  2. „Deutschland“ hat durch den Wegfall der Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes (als ein Teilgebiet des Deutsches Reiches ist „Deutschland als ganzes“ das Gebiet gemäß SHAEF Gesetz Nr. 52 Artikel VII (e) in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) seine volle Souveränität.
    (Deutschland hat seine „Souveränität“ – nicht jedoch die besatzungsrechtliche Ordnung Bundesrepublik Deutschland (Art 79GG).)
  3. Es bestehen noch die völkerrechtlichen Verträge mit den drei Westmächten nur für die besatzungsrechtliche Ordnung der Drei Mächte „Bundesrepublik Deutschland GmbH“ (Art 133 GG), denn der Überleitungsvertrag ist mit den drei Mächten und der BRD vereinbart.
  4. Das Deutsche Reich ist seit dem Waffenstillstand (armistice) vom 8. Mai 1945 handlungsunfähig, weil als letztes handlungsfähiges Organ das Reichseisenbahnamt unter dem Reichsminister Dr. Julius Dorpmüller verblieben war.
    (Organisation bedeutet fehlende, deutsche staatliche Regierung, Behörden, Ämter usw. ; Verweis Grundgesetz 123 (2)) Der Bund / BRD ist die Vertretung der Besatzungsbehörden (Wirtschaft- und >Verwaltungseinheit Grundgesetz Art. 133) und nicht die Vertretung des deutschen Volkes.)

Bundesverfassungsgericht: Urteil 2 BvF 1/73
Es wird daran festgehalten, dass, das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“


6 Kommentare zu “Teil 2 – Die mysteriöse Gesetzgebung SHAEF: So beherrscht die Airforce Number One nicht nur „Deutschland“, sondern auch „Europa“ – und die Unterzeichner der UN-Charta

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    • Googeln. Habe ich für Dich mal gemacht.

      Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung – Nr. 37 vom 25.03.1999 – Erfolglose Verfassungsbeschwerde von Dr. Alexander Schalck-Golodkowski

      Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 47/1997 vom 09. Juli 1997 – Bundesgerichtshof verwirft die Revision von Dr. Schalck-Golodkowski

      Der bedeutsame Aussagenteil sollte in folgenden Sätzen zu finden sein, der Rest ist Juristen-Bla bla…

      Ihm wurde vorgeworfen, er habe in den Jahren 1986 und 1989 im staatlichen Auftrag Schußwaffen und militärisch nutzbare Nachtsichtgeräte aus der Bundesrepublik Deutschland in die DDR ohne die nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 erforderlichen Genehmigungen einführen lassen. Die Nachtsichtgeräte waren überwiegend für die NVA bestimmt. Die Genehmigungen wären angesichts des militärischen Charakters der Waffen, die unter das CoCom-Embargo der westlichen Staatengemeinschaft gegen Länder des Warschauer-Pakt-Systems fielen, auch nicht erteilt worden.

      Der 5. (Berliner) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil verworfen. Er hat ausgeführt, daß die Anwendung der Strafvorschrift des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 auf keine Bedenken in Fällen stoße, in denen die Ausfuhr auch nach dem Außenwirtschaftsgesetz verboten gewesen wäre.

      Bei solchen Embargoverstößen sind die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Mai 1995 aufgestellt hat, wonach die Strafverfahren wegen Spionage gegen ausschließlich in der DDR handelnde Bürger der DDR einzustellen seien, nicht anwendbar.

      • Danke für die schnelle Antwort. Ich habe das inhaltlich schon versanden 😉 nur kann ich den von dir genannten Wortlaut (SHAEF) nirgens finden. Das wäre interessant, wenn in einem Urteil tatsächlich (SHAEF) aufgeführt wäre.

        DANKE

      • Er hatte es ja im Jahr 1987 u.a. „verbrochen“. Zu dieser Zeit galt ja noch ohne jeden zweifel Besatzungsrecht in der BRD. Ist es dann nicht richtig, das er dann auch nach den zum Zeitpunkt der sogenannten „Tat“ danach verurteilt wird?

        DANKE 🙂

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